FG Hessen - Beschluss vom 16.01.2009
1 V 2468/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 1;

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Werbungskosten; Schuldzinsen; Verzugszins; Abfluss; Verrechnungskonto; Belastung - Abfluss von Verzugszinsen.

FG Hessen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 1 V 2468/08

DRsp Nr. 2009/4942

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Werbungskosten; Schuldzinsen; Verzugszins; Abfluss; Verrechnungskonto; Belastung - Abfluss von Verzugszinsen.

1. Ein Abfluss von Ausgaben liegt nach § 11 Abs. 2 EStG vor, wenn die Ausgaben zu Lasten eines im laufenden Geschäftsverkehr eingesetzten Kontokorrentkontos gebucht werden, der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert. 2. Eine Erhöhung des streitigen Kredits durch angefallene und in Forderungsaufstellungen ausgewiesene Verzugszinsen führt nur dann zu einem Abfluss, wenn eine Abbuchung von den Konten des Steuerpflichtigen erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Nichtberücksichtigung von Verzugszinsen aus einem bei der X-Bank aufgenommenen Kredit zum Zwecke der Refinanzierung eines von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens.