FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2013
9 K 1863/09 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 3; BewG § 2 Abs. 2; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 779;

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil - Beachtlichkeit eines nachträglichen Zinsverzichtes bei Schiedsvergleich

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 9 K 1863/09 E

DRsp Nr. 2013/14518

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil – Beachtlichkeit eines nachträglichen Zinsverzichtes bei Schiedsvergleich

Eine mehrere Jahre nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gewährte Abfindung ist auch dann in einen Kapitalanteil (Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und einen Zinsanteil (Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aufzuteilen, wenn in dem zugrunde liegenden Schiedsvergleich auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verzinsung des Anspruchs verzichtet worden ist, ohne dass Wertüberlegungen oder eine besondere verfahrensrechtliche Situation, die den Verzicht nur auf den Zinsanspruch als sachlich vertretbar erscheinen ließen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217), erkennbar sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 3; BewG § 2 Abs. 2; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 779;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Zinseinkünfte zu versteuern hat.