FG Köln - Urteil vom 31.08.2005
12 K 47/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; häusliches Arbeitszimmer; Mietzahlung des Arbeitgebers

FG Köln, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 47/02

DRsp Nr. 2007/17516

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; häusliches Arbeitszimmer; Mietzahlung des Arbeitgebers

Nur wenn ein häusliches Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse objektiv nachvollziehbar über die Entlohnung des Arbeitnehmers hinausgeht, ist anzunehmen, dass die betreffenden Mietzahlungen an den Arbeitnehmer auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG keine Anwendung findet.

Der Kläger war zwischen 1992 und 2001 als Vertriebsleiter bei der Firma H GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig. Laut Lohnsteuerkarte bezog er im Streitjahr 1999 Arbeitslohn in Höhe von 187.565,- DM (1998: 241.378,- DM; 1997: 198.204,- DM). Am Betriebssitz der Firma (Entfernung zur Wohnung 24 km) verfügte er über ein eigenes Büro. Im Streitjahr unternahm er wie in den Vorjahren an 252 Tagen Fahrten zur Arbeitsstätte.