Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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