FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2012
4 K 4095/10
Normen:
EStG 2004 § 32b Abs. 1 Nr. 2; EStG 2004 § 32b Abs. 2; EStG 2004 § 1 Abs. 1; EStG 2004 § 1 Abs. 4; EStG 2004 § 49; EStG 2004 § 25 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2013, 207

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Schweiz kein Verbot des Progressionsvorbehalts in DBA-Schweiz Veranlagungszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Teil des Kalenderjahres

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 4095/10

DRsp Nr. 2012/9890

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Schweiz kein Verbot des Progressionsvorbehalts in DBA-Schweiz Veranlagungszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Teil des Kalenderjahres

1. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift auch dann ein, wenn in nur einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkte Steuerpflicht besteht und im anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfallen. 2. Auch wenn nur in einem Teil des Kalenderjahres eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. 3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts setzt nicht voraus, dass das DBA dies positiv erlaubt. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn das DBA sie verbietet. Ein solches Verbot ist im DBA-Schweiz nicht enthalten. 4. Die Bestimmung des Steuersatzes, mit dem die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte besteuert werden, ist ausschließlich Sache des Ansässigkeitsstaates. Folglich entscheidet sich allein nach dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2004 § 32b Abs. 1 Nr. 2; EStG 2004 § 32b Abs. 2; EStG 2004 § 1 Abs. 1; EStG 2004 § 1 Abs. 4; EStG 2004 § 49; EStG 2004 § 25 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 5;

Tatbestand