Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12. Dezember 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 und des nachfolgenden Änderungsbescheides vom 29. Februar 2016, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. Mai 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2016, dahingehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2 und 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei den Klägern anzusetzen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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