FG Köln - Urteil vom 02.09.2005
5 K 1290/05
Normen:
LStR 2006 Abschn. 13 Abs. 4 Satz 10; EStG § 3 Nr. 12 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 105

Einkünfte aus selbständiger Arbeit; ehrenamtliche Tätigkeit, Aufwandsentschädigung

FG Köln, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 1290/05

DRsp Nr. 2008/655

Einkünfte aus selbständiger Arbeit; ehrenamtliche Tätigkeit, Aufwandsentschädigung

1. Aus der Formulierung in § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, dass die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen davon abhängt, dass die Entschädigungszahlung den erwachsenden Aufwand nicht offenbar übersteigt, ist zu schließen, dass es auf die typisierende Betrachtungsweise ankommt und nicht auf die individuell entstandenen Aufwendungen. 2. Es ist eine zutreffende Gesetzesauslegung, wenn insoweit auf Erfahrungssätze zurück gegriffen wird, die die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF festgelegt haben.

Normenkette:

LStR 2006 Abschn. 13 Abs. 4 Satz 10; EStG § 3 Nr. 12 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Teil der an die Klägerin gezahlten Beträge für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt hat.