FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2006
2 K 322/04
Normen:
EStG § 21 ;

Einkünfte aus Vermietung bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 322/04

DRsp Nr. 2007/4680

Einkünfte aus Vermietung bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

1. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses ist, dass die Hauptleistungspflichten erfüllt worden sind. 2. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertrages insgesamt aus. 3. Es kann nicht bereits wegen der verbilligten Nutzungsüberlassung des Grundstücks an Angehörige auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger geschlossen werden. Gem. § 21 Abs. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, die bei der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Sohn der Kläger angefallen sind.