FG Hamburg - Urteil vom 13.07.2005
V 202/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einem Ferienhaus

FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen V 202/99

DRsp Nr. 2007/10982

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einem Ferienhaus

Die für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung erforderliche Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen. Dementsprechend sind die einzelnen Jahre der Vermietungstätigkeit gesondert zu beurteilen, sodass das Gesamtergebnis aus der Sicht zu Beginn des jeweiligen Jahres zu prognostizieren ist. Die bei der Anschaffung des zu vermietenden Objektes (hier eines Ferienhauses) angestellten Überlegungen und Berechnungen sind nicht einfach für die Folgejahre zu übernehmen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 23.05.2005 und sieht gemäß § 90a Abs. 4 FGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 11.07.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2005 wird lediglich Folgendes ergänzt: