FG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2006
3 K 2463/04 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Kommanditbeteiligung; Geschlossener Immobilienfonds; Reisekosten; Objektbesichtigung; Sonderwerbungskosten; Einkunftsbezogene Veranlassung; Abgrenzung von Einkunfts- und Vermögenssphäre - Grundsätzlich kein Sonderwerbungskostenabzug der Reisekosten für Immobilienbesichtigung bei bloßer Fondsbeteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 3 K 2463/04 F

DRsp Nr. 2007/10960

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Kommanditbeteiligung; Geschlossener Immobilienfonds; Reisekosten; Objektbesichtigung; Sonderwerbungskosten; Einkunftsbezogene Veranlassung; Abgrenzung von Einkunfts- und Vermögenssphäre - Grundsätzlich kein Sonderwerbungskostenabzug der Reisekosten für Immobilienbesichtigung bei bloßer Fondsbeteiligung

1. Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen, können im Rahmen einer nicht gewerblichen Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, da sie nicht die Einkunfts- sondern die Vermögenssphäre betreffen. 2. Derartige Reisekosten können allenfalls dann einkunftsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Objektbesichtigung Tätigkeiten entfaltet, die auch unter Berücksichtigung seines nur begrenzten Einflusses auf die Geschäftsführung objektiv geeignet sind, die Vermietungstätigkeit (hier: der KG) zu fördern.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Reisekosten eines Kommanditisten als Sonderwerbungskosten bei der Ermittlung von dessen Einkünften aus einem geschlossenen Immobilienfonds zu berücksichtigen sind.