I.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2004 (Streitjahr) in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2004 vom 22. März 2005 machten die Kläger einen Verlust aus VuV in Höhe von 18.894 EUR geltend. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Nähe von A-Stadt. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von 143,08 m2, es ist seit 2002 an die Eltern des Klägers vermietet. Die Miete betrug im Streitjahr lt. Mietvertrag vom 15. November 2001 monatlich 510 EUR kalt. Den Verlust errechneten die Kläger wie folgt:
Mieteinnahmen
6.612
Abschreibung
11.437
Schuldzinsen
13.447
Sonstige Kosten
622
Werbungskosten
25.506
-25.506
Verlust aus VuV
-18.894
alle Beträge in EUR
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|