FG Köln - Urteil vom 17.04.2007
10 K 4626/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1897
EFG 2007, 1167

Einkünfte aus V+V; Einkunftserzielungsabsicht

FG Köln, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 4626/06

DRsp Nr. 2007/12877

Einkünfte aus V+V; Einkunftserzielungsabsicht

Eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit wird erst entfaltet, wenn der Steuerpflichtige sich entschieden hat, das Grundstück tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen aus V+V zu nutzen. Diese Nutzungsabsicht muss eine (latent immer vorhandene) eventuelle Veräußerungsabsicht stark in den Hintergrund treten lassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für 1998 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. hilfsweise aus gewerblichem Grundstückshandel festzustellen sind.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1992 ein unbebautes Areal in der Stadt H, die sogenannten K-Wiesen. Sie beabsichtigte, dieses mit einem Baustoffmarkt und einem Hotel zu bebauen und die Gebäudlichkeiten anschließend zu vermieten. Hierzu war jedoch eine Umwidmung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiets in ein sogenanntes SO-Gebiet notwendig. Diese Umwidmung wurde von der Stadt H im Jahre 1994 endgültig abgelehnt. Nachdem feststand, dass eine SO-Gebietsausweisung nicht erfolgen würde, wurden Alternativplanungen zur Verwirklichung einer Bebauung mit Wohnungen angestrebt. Eine Änderung des Bebauungsplanes, um die Möglichkeit der Errichtung von Wohnungen zu ermöglichen, wurde spätestens 1995 ebenfalls von der Stadt H abgelehnt.