FG München - Urteil vom 10.05.2006
10 K 4913/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 § 11 ;

Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

FG München, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 4913/04

DRsp Nr. 2006/29662

Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Wohnung der Eltern sind nicht als für besondere Ausbildungszwecke verwendete Einkünfte/Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG anzuerkennen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes nach den Gesamtumständen am Ausbildungsort liegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten wird.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater des am 24. August 1976 geborenen Kindes ö. ö studierte im Jahr 2002 an der Fachhochschule in W. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt Wohngeld und BAföG. Die finanzielle Situation des ö stellte sich wie folgt dar:

Bruttolohn Jan. - Dez. 2002

8.184,77 EUR

davon Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag (SolZ)

- 163,44 EUR

davon Rentenversicherung

- 781,63 EUR

Nachverrechnung Urlaub etc im Jan. 2003 brutto

Auszahlung am 30.01.2003

684,00 EUR

davon Rentenversicherung

- 65,32 EUR

BAföG Jan./Feb. 2002

2 x 1.023 EUR

davon 50 % als Darlehen

2.046,00 EUR

Wohngeld

8 x 146 EUR

Bescheid v. 16.12.2002 ab 01.05.2002

1.168,00 EUR

Semesterbeiträge incl. Semesterticket

SS 2002

WS 2002/2003

- 124,70 EUR

- 122,39 EUR

Kranken-/Pflegeversicherung für Studenten