BFH - Urteil vom 05.09.2001
I R 88/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 623

Einkünfte eines Grenzgängers nach DBAFra; öffentliche Kassen

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen I R 88/00

DRsp Nr. 2002/3973

Einkünfte eines Grenzgängers nach DBAFra; öffentliche Kassen

1. Das Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die u. a. eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland an eine in Frankreich ansässige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zahlt, gebührt Deutschland, wenn die Vergütungen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung geleistet werden.2. Eine Ersatzkrankenkasse ist nach ihrer Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.3. Die sog. Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBAFra wird durch die Sonderregelung des Art. 14 DBAFra für Bezüge aus öffentlichen Kassen ausgeschlossen. Art. 14 geht Art. 13 DBAFra vor.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wohnt mit ihrem Ehemann in Frankreich im Grenzgebiet zu Deutschland. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Beide sind in Deutschland als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig.