FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2011
3 K 2312/08
Normen:
DBA FRA Art. 14 Abs. 1 S. 1; DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 1; DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 3a; DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a; DBA FRA Art. 1 Abs. 2 Nr. 1a; DBA FRA Art. 1 Abs. 2 Nr. 2a; DBA-Frankreich Art. 1 Abs. 3; DBA FRA Art. 27; DBA FRA Art. 20 Abs. 1a S. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 64; EStG § 34c; EStG § 50d Abs. 8; EStG § 50d Abs. 9;

Einkünfte eines nach Neukaledonien abgeordneten und beim französischen Staat angestellten Lehrers unterliegen dem Kassenstaatsprinzip

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 3 K 2312/08

DRsp Nr. 2011/19068

Einkünfte eines nach Neukaledonien abgeordneten und beim französischen Staat angestellten Lehrers unterliegen dem Kassenstaatsprinzip

1. In Neukaledonien erzielte Einkünfte eines beim französischen Staat angestellten Lehrers französischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Inland unterliegen aufgrund des Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 DBA-Frankreich nicht der Besteuerung im Inland. 2. Eine tatsächliche Doppelbesteuerung durch beide Vertragsstaaten ist keine Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des DBA-Frankreich. 3. Der Umstand, dass Neukaledonien nicht Teil von Frankreich i. S. d. DBA-Frankreich ist, führt nicht dazu, dass Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich auf die Einkünfte eines beim französischen Staat angestellten und in Neukaledonien eingesetzten Lehrers nicht anwendbar ist; denn Art. 14 DBA-Frankreich stellt nach seinem Wortlaut nicht auf den Ort der Tätigkeit ab, aus welcher die Bezüge resultieren. 4. Frankreich hat aufgrund des mit Neukaledonien geschlossenen DBA zu Gunsten des „Territoriums sui generis” auf sein Besteuerungsrecht als Kassenstaat i. S. d. § 50d Abs. 8 EStG verzichtet. Es besteht insoweit auch kein Qualifikationsprinzip nach § 50d Abs. 9 EStG.