I. Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer Nachzahlung von Arbeitslohn um eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung --a.F.--) handelt.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte in den Jahren 1992 und 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber des Klägers hatte diesem gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen, die nach Auffassung des Klägers "letztlich unberechtigt" waren. In Folge der Kündigungen war dem Kläger zum Teil ein verkürzter und zum Teil überhaupt kein Arbeitslohn mehr gezahlt worden. Im April des Streitjahres 1993 schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Es wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber Nachzahlungen leisten würde, und zwar für die Zeit vom:
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