FG München - Beschluss vom 24.05.2007
5 V 3921/06
Normen:
EStG § 15 ;

Einkünfte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit von Einkünften zur Insolvenzmasse

FG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 5 V 3921/06

DRsp Nr. 2007/13364

Einkünfte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit von Einkünften zur Insolvenzmasse

Steuern auf Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Gleiches gilt für Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Mitunternehmerschaft in einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 3920/06, ob der Antragsgegner, das Finanzamt L, berechtigt war, zunächst Einkommensteuervorauszahlungen 2005 und dann einen Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund von Einkünften zu erlassen, die der Antragsteller in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, in der er "außerhalb der Insolvenzmasse tätig" ist und an der er zu 40% beteiligt ist. Der Antragsteller übe seine Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens aus und verwende keinerlei massezugehörige Güter für die Einkommenserzielung. Nach dem BFH-Urteil vom 07.04.2005 V R 5/04, Bundessteuerblatt II 2005, 848, das zwar für die Umsatzsteuer ergangen sei, könnten durch diese Tätigkeit keine Masseschulden entstehen.