FG Münster - Urteil vom 27.08.2013
13 K 1509/11 Kg,AO
Normen:
EStG § 62 Abs 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in Familienversicherung

FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 13 K 1509/11 Kg,AO

DRsp Nr. 2013/22152

Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in Familienversicherung

1) In die Bemessungsgrundlage des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht einzubeziehen sind Beiträge, die von Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern nicht finanziell entlasten können. Dies gilt auch für Beträge, die für den Einbezug des Kindes in eine Familienversicherung angefallen sind. 2) Der Abzug der Versicherungsbeiträge erfolgt unabhängig vom Ansatz des Arbeitnehmerpauschbetrages sowie des Sparerpauschbetrages als "gesonderter Posten" von dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2010.