BFH - Beschluss vom 11.04.2011
I B 180/10
Normen:
KStG 1999 § 8b Abs. 2 S. 2; KStG 1999 § 8b Abs. 6; KStG 1999 § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 52 Abs. 4a Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 180/08

Einkünfteerhöhende (außerbilanzielle) Hinzurechnung bzw. Teilhinzurechnung von Aufwendungen (Teilwertabschreibung, Beratungskosten) im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen I B 180/10

DRsp Nr. 2011/14608

Einkünfteerhöhende (außerbilanzielle) Hinzurechnung bzw. Teilhinzurechnung von Aufwendungen (Teilwertabschreibung, Beratungskosten) im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

Normenkette:

KStG 1999 § 8b Abs. 2 S. 2; KStG 1999 § 8b Abs. 6; KStG 1999 § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 52 Abs. 4a Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist eine einkünfteerhöhende (außerbilanzielle) Hinzurechnung bzw. Teilhinzurechnung von Aufwendungen (Teilwertabschreibung, Beratungskosten) im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als Komplementärin und zwei Personen als Kommanditisten beteiligt sind, erwarb im Jahr 1999 zunächst 76,35 % der Anteile der X-BV mit Sitz in den Niederlanden. Die X-BV hielt als Holdinggesellschaft ihrerseits Beteiligungen an Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Staaten. Die Klägerin stockte ihre Beteiligung in der Folgezeit weiter auf; im Dezember des Streitjahres 2001 war sie alleinige Anteilseignerin der X-BV.