BFH - Beschluss vom 01.03.2005
IX B 170/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1066
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1175/03

Einkünfteerzielungsabsicht - Verluste aus Vermietung einer Segeljacht

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen IX B 170/04

DRsp Nr. 2005/5336

Einkünfteerzielungsabsicht - Verluste aus Vermietung einer Segeljacht

1. Die Einkünfteerzielung kann nachträglich wieder wegfallen, z. B. wenn der Stpfl. auf längere "Anlaufverluste" nicht reagiert.2. Führt der Stpfl. die verlustbringende Tätigkeit unverändert fort, so ist schon dies ein Beweisanzeichen dafür, dass er die Tätigkeit aus persönlichen, im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen ausübt.3. Liegt ein derartiges Beweisanzeichen vor, das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht und wird es vom Stpfl. nicht entkräftet, muss das FG nicht darüber hinaus noch feststellen, welche anderen - steuerrechtlich nicht bedeutsamen - Gründe für die Tätigkeit maßgebend waren.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.