BFH - Urteil vom 04.11.2003
IX R 55/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 484
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 203/01

Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen IX R 55/02

DRsp Nr. 2004/1953

Einkünfteerzielungsabsicht

1. Werden Aufwendungen für eine im Bau befindliche Wohnung zu einem Zeitpunkt getätigt, in der der Stpfl. seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, bleibt der Zusammenhang mit der Einkunftsart auch dann bestehen, wenn diese Absicht später wegfällt.2. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer von vornherein nicht auf Dauer, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum angelegten Vermietungstätigkeit muss anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Streitjahr (1998) für 567 000 DM eine 84,85 qm große Eigentumswohnung. Im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises entstanden ihm bereits im Streitjahr Aufwendungen für zwei Disagien in Höhe von 40 000 DM. Er vermietete die ab März 2000 bezugsfertige Wohnung zum Teil an seine spätere Lebensgefährtin, zum Teil nutzte er sie selbst.