BFH - Beschluss vom 13.06.2005
VIII B 67/04; VIII B 68/04
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2181
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 20/04
FG Niedersachsen, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10406/01

Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen VIII B 67/04; VIII B 68/04

DRsp Nr. 2005/17735

Einkünfteerzielungsabsicht

1. Die Rechtsprechung des BFH zur Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen betrifft allein Einkünfte aus VuV, nicht aber gewerbliche Einkünfte.2. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat ausgehend von den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu erfolgen. Der Dualismus der Einkunftsarten sowie einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, grundsätzlich zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Frage der Liebhaberei zu prüfen ist.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind unbegründet.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.