BFH - Beschluss vom 09.08.2007
X B 218/06
Normen:
EStG § 2, § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2273
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 895/03

Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen X B 218/06

DRsp Nr. 2007/18746

Einkünfteerzielungsabsicht

1. Der BFH geht hinsichtlich der Anwendung des Pauschbetrages von 0,52 DM je gefahrenen Kilometer davon aus, dass hierdurch im Einzelfall kein offensichtlich unzutreffende Besteuerung bewirkt wird. 2. Auch die LStR stellen die Anwendung pauschaler Kilometersätze unter den generellen Vorbehalt, dass hierdurch im Einzelfall keine unzutreffende Besteuerung eintritt. 3. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird nicht deshalb infrage gestellt, weil der Stpfl. lediglich Kostenersatz in Höhe der steuerpflichtigen Pauschalbeträge erstrebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anwendung des Pauschbetrages im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

Normenkette:

EStG § 2, § 4 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.