FG Bremen - Urteil vom 13.08.2007
4 K 139/04
Normen:
EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 541

Einkünfteerzielungsabsicht; Absicht zu dauerhafter Vermietung bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags

FG Bremen, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 139/04

DRsp Nr. 2008/2957

Einkünfteerzielungsabsicht; Absicht zu dauerhafter Vermietung bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags

Die Absicht, auf Dauer zu vermieten, fehlt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück zwar unbefristet vermietet hat, aber bereits bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass er das bebaute Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen wird, oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen will.

Normenkette:

EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der am geborene Kläger und die am geborene Klägerin werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 machten sie die nachstehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem - dem Kläger gehörenden - Zweifamilienhaus geltend:

Die Beträge sind der Höhe nach unstreitig und resultieren aus umfangreichen Sanierungsarbeiten, die der Kläger nach dem Tod seiner Mutter, die bis dahin in der Erdgeschosswohnung des Hauses gewohnt hatte, vornehmen ließ.

Der Kläger selbst bewohnte zunächst die Wohnung im Obergeschoss. Seine Ehefrau, die Klägerin, wohnte zunächst auch in bei, wo sich ihre Arbeitsstelle befand.