BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 50/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I 822/05

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende, teilweise personenidentische, gewerblich geprägte KG; Einkünfteerzielungsabsicht im Falle des Verkaufs eines bebauten Grundstücks innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung oder Herstellung

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 50/10

DRsp Nr. 2011/7666

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende, teilweise personenidentische, gewerblich geprägte KG; Einkünfteerzielungsabsicht im Falle des Verkaufs eines bebauten Grundstücks innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung oder Herstellung

Spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert, so auch dann, wenn er seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, indem er zwar Mietverträge abgeschlossen hatte, die Objekte aber, kurz nachdem sie fertig gestellt waren, an eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft veräußerte, an der er selbst maßgeblich als Gesellschafter beteiligt ist.