FG München - Urteil vom 25.06.2002
12 K 2467/98
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel; Einkommensteuer 1990-1995; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1993 bis 31.12.1995

FG München, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 12 K 2467/98

DRsp Nr. 2003/14889

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel; Einkommensteuer 1990-1995; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1993 bis 31.12.1995

1. Ergibt sich aus der Entwicklung, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen objektiv nicht geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, so ist die Betätigung als Liebhaberei anzusehen. 2. Ein Betrieb, der von Anfang an mit hohen Verlusten arbeitet, mangels stiller Reserven real überschuldet ist und angesichts seiner Kostenstruktur nur unter Einsatz erheblicher Fremdmittel und Einlagen aufrecht erhalten werden kann, ist objektiv nicht lebensfähig. Führt der Steuerpflichtige diesen Betrieb (Bootshandel) dennoch unter Einsatz seines Vermögens und seiner erheblichen anderen Einkünfte, die durch den Ausgleich mit den Verlusten des Bootshandels größtenteils nicht mehr besteuert werden, fort, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass der Betrieb auch aus Gründen der Steuerersparnis, also aus einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiv heraus weitergeführt worden ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand: