FG Sachsen - Urteil vom 04.04.2008
2 K 2298/07
Normen:
EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 107

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich fremd vermieteten Ferienwohnung; Überschussprognose bei absehbarer Verringerung der Werbungskosten

FG Sachsen, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 2298/07

DRsp Nr. 2008/17788

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich fremd vermieteten Ferienwohnung; Überschussprognose bei absehbarer Verringerung der Werbungskosten

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einer ausschließlich zur Fremdvermietung genutzten Ferienwohnung zu prüfen, wenn die jährliche Vermietungsdauer weniger als 75 % der ortsüblichen Auslastung beträgt. 2. Beruhen die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse überwiegend auf Schuldzinsen, Sonderabschreibungen und Absetzungen für Abnutzung, und ist abzusehen, dass diese Positionen bereits nach wenigen Jahren vollständig entfallen oder sich doch zumindest wesentlich verringern werden, so kann auf einen Zeitraum von 30 Jahren von einer positiven Überschusspronose und dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden.

Normenkette:

EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung im zweiten Rechtszug.