Streitig ist, ob für eine Eigentumswohnung im Jahr 1998 noch Vermietungsabsicht bestand und damit ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 52.335,00 DM anzuerkennen gewesen ist.
Der Kläger erzielte als Dachdeckermeister im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 181.642,00 DM und aus dem Betrieb eines Bistros einen Verlust von 91.052,00 DM.
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