BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 22/12
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997; § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 15 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 15 Abs 1 S 1 EStG 2002; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 180/09

Einkünfteerzielungsabsicht bei FerienwohnungenAbgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Vermietung von FerienwohnungenVertragliche Vereinbarung eines Selbstnutzungsvorbehalts

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 22/12

DRsp Nr. 2013/19582

Einkünfteerzielungsabsicht bei FerienwohnungenAbgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Vermietung von FerienwohnungenVertragliche Vereinbarung eines Selbstnutzungsvorbehalts

1. NV: Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. 2. NV: Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat - unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.

Normenkette:

§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997; § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 15 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 15 Abs 1 S 1 EStG 2002; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006;

Gründe

I. Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus der Vermietung einer Ferienwohnung.