BFH - Urteil vom 19.04.2005
IX R 15/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1998
BFH/NV 2005, 1915
BFHE 210, 24
BStBl II 2005, 754
DB 2005, 2002
DStRE 2005, 1179
ZfIR 2006, 657
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5226/00

Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IX R 15/04

DRsp Nr. 2005/12811

Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen

»Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ihr Einfamilienhaus mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hatten.