BFH - Beschluss vom 28.07.2008
IX B 33/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5, 6; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1841
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2319/07

Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds

BFH, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen IX B 33/08

DRsp Nr. 2008/17417

Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5, 6; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb mittelbar über eine Treuhand GmbH im Streitjahr 1998 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 600 000 DM an der A-Fonds KG (geschlossener Immobilienfonds, im Folgenden: KG). Die KG kaufte ebenfalls im Streitjahr 1998 für 41,8 Mio. DM ein Grundstück mit einem von der Verkäuferin, die B-AG zu errichtenden und in den Jahren 1997 und 1998 errichteten Multiplex-Kino und vermietete dieses Grundstück auf zwanzig Jahre an die B-GmbH & Co. KG (B KG) für eine jährliche Miete von 2 981 500 DM. Die KG verpflichtete sich, das Grundstück zum 31. Dezember 2018 der Verkäuferin zum Verkehrswert zum Verkauf anzubieten. Nachdem Ende 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B KG eröffnet wurde, setzte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit gekürzten Mietbeträgen fort. In ihrem Prospekt ermittelte die KG für die Jahre 1998 bis 2018 einen Einnahmeüberschuss von 61,62 % des nominellen Eigenkapitals von 29 Mio. DM, dem das prüfende Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (Groß-Bp) im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung folgte.