FG München - Urteil vom 09.11.2005
1 K 2004/03
Normen:
EStG § 21 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

FG München, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 2004/03

DRsp Nr. 2006/2306

Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

Hält sich ein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielender (geschlossener) Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG nicht an die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft nicht vor Ablauf von 15 Jahren bzw. dem Zeitpunkt, bis zu dem nach der vorgelegten Prognoseberechnung erstmalig ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten eintreten soll, aufgelöst werden darf, und wird der Fonds im Anschluss an den innerhalb von 5 Jahren erfolgten Verkauf des Fonds-Grundstücks durch Gesellschafterbeschluss vorzeitig aufgelöst, spricht dies gegen eine von Anfang an bestehende Einkünfteerzielungsabsicht. Durch den Verkauf des Grundstücks und die Tatsache, dass kein Ersatzwirtschaftgut angeschafft wurde, wird die Prognoseentscheidung rückwirkend erschüttert.

Normenkette:

EStG § 21 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen ist.