BFH - Urteil vom 09.07.2013
IX R 48/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 41/12

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen IX R 48/12

DRsp Nr. 2013/18783

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen

Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im November 1997 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück in A (Thüringen). Das Grundstück hatte zunächst --mit dem Erwerb im Jahr 1928-- im Eigentum der Eltern des Klägers gestanden; seit 1977 war der Kläger --als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter und Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm selbst und seinem Bruder-- auch Miteigentümer des Grundstücks. Die 1997 durchgeführte Zwangsversteigerung wurde von dem anderen (hälftigen) Miteigentümer --der Stadt A-- betrieben.

Die 1928 errichtete Stadtvilla mit einer Gesamtwohnfläche von 156 qm wurde ursprünglich von der Familie des Klägers zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Zeitraum von 1949 bis 1992 war das gesamte Objekt fremdvermietet. Seit dem Auszug des letzten Mieters im Juni 1992 steht das Objekt leer.