FG München - Urteil vom 17.09.2009
5 K 942/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LuftVerkV § 82;
Fundstellen:
EFG 2010, 216

Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie; Werbungskosten bei Erweiterung einer Privatpilotenlizenz (CVFR-Berechtigung)

FG München, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 942/07

DRsp Nr. 2009/28848

Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie; Werbungskosten bei Erweiterung einer Privatpilotenlizenz (CVFR-Berechtigung)

1. Bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie entfällt die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen unternimmt. Bei einem Überangebot an Gewerbeimmobilien in einer wirtschaftsschwachen Region sind erhebliche Anforderungen an steuerlich relevante Vermietungsbemühungen zu stellen. 2. Werbungskosten liegen bei der Erweiterung einer Privatpilotenlizenz durch Erwerb einer sog. CVFR-Berechtigung nur dann vor, wenn eigene Flugerfahrungen unmittelbar Voraussetzung für die Berufsausübung sind. Nur für die beruflichen Zwecke "förderlich" reicht nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LuftVerkV § 82;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus der Vermietung eines mit einem Gewerbegebäude bebauten Grundstücks erzielt hat, sowie die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erweiterung einer Privatpilotenlizenz.