BFH - Urteil vom 02.04.2008
IX R 63/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1323
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2337/04

Einkünfteerzielungsabsicht bei möglicher Selbstnutzungsabsicht

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IX R 63/07

DRsp Nr. 2008/11980

Einkünfteerzielungsabsicht bei möglicher Selbstnutzungsabsicht

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1995 ein direkt an ... gelegenes ehemaliges Strandcafe für 265 744 DM, das neben Kellerräumen zwei Wohnungen (169,97 qm im Erd- und Obergeschoss und 57,78 qm im Ober- und Dachgeschoss) umfasste. Der Kläger sanierte das Haus und baute es zur Nutzung als Wohngebäude um. Er stattete es im Keller mit Sauna und Tauchbecken, im Erdgeschoss mit Parkett und Fußbodenheizung, mit einer funkgesteuerten und videoüberwachten Toranlage, einer Alarmanlage, einer großen Terrasse, einem offenen Kamin, einem Whirlpool u.a. aus. Nachträgliche Herstellungskosten fielen im Jahr 1996 in Höhe von 682 541 DM und im Jahr 1997 in Höhe von 282 351 DM an.

Einige Zimmer des Hauses vermietete der Kläger seit 1. Oktober 1997 mit Zeitmietvertrag auf fünf Jahre an B für 1 500 DM warm. Das Verhältnis des Klägers zur Mieterin ist zwischen den Beteiligten umstritten. So behauptet der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), es handele sich bei der Mieterin nicht nur um die Sekretärin, sondern um die Lebensgefährtin des Klägers. Der Kläger habe teilweise auch selbst im Objekt übernachtet, in Wirklichkeit handele es sich um ein fingiertes Rechtsverhältnis.