BFH - Urteil vom 29.05.2008
IX R 46/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1479
FamRZ 2008, 1927
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2312/04

Einkünfteerzielungsabsicht bei Nachlasspflegschaft

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX R 46/06

DRsp Nr. 2008/15855

Einkünfteerzielungsabsicht bei Nachlasspflegschaft

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zu gleichen Teilen Erben nach der im Februar 1994 verstorbenen Frau X. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem 4 000 qm großen Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das die Erblasserin bis zu ihrem Tode bewohnte. Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück ein sog. "Torhaus" mit Garagen und anderen Räumen.

Im Februar 1993 hatte die Erblasserin die Kläger durch ein notarielles Testament als alleinige Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Nach einem privatschriftlichen Testament vom August 1993 hatte die Erblasserin den in ihrem Haus mit seiner Mutter lebenden Y unter Widerruf früherer Testamente zum Alleinerben bestimmt. Über die Echtheit und Wirksamkeit dieses Testaments kam es nach dem Tod der Erblasserin zu Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und Y; beide Seiten beantragten bei dem zuständigen Amtsgericht (AG) die Erteilung eines Erbscheins.