FG München - Urteil vom 03.04.2009
7 K 739/08
Normen:
EStG § 21; EStG § 21;

Einkünfteerzielungsabsicht bei nur vorübergehender Vermietung

FG München, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 7 K 739/08

DRsp Nr. 2009/15682

Einkünfteerzielungsabsicht bei nur vorübergehender Vermietung

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG nur dann zu vermuten, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist, nicht aber, wenn von vornherein nur eine vorübergehende Vermietung beabsichtigt ist. 2. Im Fall einer nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus ergeben, dass in dieser Zeit kein positives Gesamtergebnis erreicht werden kann. 3. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21; EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.