FG Köln - Urteil vom 25.10.2005
1 K 1518/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, 3a ;
Fundstellen:
DB 2006, 1293
EFG 2006, 741

Einkünfteerzielungsabsicht bei privater Rentenversicherung

FG Köln, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 1518/02

DRsp Nr. 2006/11680

Einkünfteerzielungsabsicht bei privater Rentenversicherung

Bei einer privaten Rentenversicherung mit einer nicht garantierten Bonusrente, die gegen Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbetrages abgeschlossen wurde, kann ein hoher Zinsbetrag als Werbungskosten von den Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bzw. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn die Kreditzinsen nicht die voraussichtlichen Renteneinnahmen übersteigen. Bei der Ermittlung des zu erwartenden Totalgewinns kann die nicht garantierte Bonusrente als wiederkehrender Bezug nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe in Ansatz gebracht werden, bemessen an der statistischen Lebenserwartung des Versicherten.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, 3a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger beim Abschluss einer privaten, kreditfinanzierten Rentenversicherung gegen Einmal-Beitrag mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der am 8.8.1942 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 1992 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt, die Klägerin war als Lehrerin nichtselbständig tätig.