BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 26/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4965/07

Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 26/11

DRsp Nr. 2013/17797

Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen

1. Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.2. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.3. Unerheblich ist, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus der Vermietung einer Ferienwohnung.