FG München - Urteil vom 13.09.2006
11 K 1802/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 207

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks; Gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für jedes einzelne Grundstück; Bausparguthabenzinsen als Vermietungseinnahmen

FG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 1802/02

DRsp Nr. 2007/22863

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks; Gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für jedes einzelne Grundstück; Bausparguthabenzinsen als Vermietungseinnahmen

1. Die Rechtsprechung, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht auszugehen ist, gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. 2. Die Frage, ob eine Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, ist für jede vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Das gilt auch, wenn ein bebautes und das daneben liegende unbebaute Grundstück zusammen zu einem einheitlichen Mietpreis vermietet werden. Daraus ergibt sich lediglich die Notwendigkeit, die Einnahmen und die Werbungskosten in geeigneter Weise entsprechend den Anteilen der Grundstücke aufzuteilen. 3. Scheidet nach einer Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Vermietung eines unbebauten Grundstücks aus, steht dem eine zehn Jahre nach Beginn der Vermietung begonnene Bebauung nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige nicht von Anfang an zur Bebauung und dauerhaften Vermietung endgültig entschlossen war.