FG München - Urteil vom 04.07.2006
6 K 2596/04
Normen:
EStG § 21 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, wenn Gebäude längere Zeit leer gestanden ist

FG München, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 2596/04

DRsp Nr. 2006/20785

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, wenn Gebäude längere Zeit leer gestanden ist

Zwar ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Steht das Gebäude aber über 20 Jahre leer und kann der Steuerpflichtige nicht darlegen und beweisen, dass er weiterhin ernsthaft das Gebäude vermieten wollte, so ist von einer Aufgabe der ursprünglich vorhandenen Vermietungsabsicht auszugehen.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe bei den zusammenveranlagten Klägern für den Veranlagungszeitraum 2003 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwarben die Kläger 1977 die benachbarten Grundstücke in NN mit den FlNr. 1288/428 und 2151. Das 527 m2 große Grundstück 1288/428 war mit einem 1701 errichteten Fachwerkhaus bebaut. Das 247 m2 große Grundstück 2151, das ursprünglich als Garten diente, wurden von den Klägern in den Jahren 1978 - 1980 mit einem Zweifamilienhaus bebaut und anschließend vermietet.