FG Köln - Urteil vom 23.06.2005
10 K 660/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

FG Köln, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 660/05

DRsp Nr. 2007/7387

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Ferienwohnung ist auch bei längeren Verlustzeiträumen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen. 2. Liegt keine übliche Dauervermietung vor, z.B. weil der Steuerpfichtige das die Ferienwohnung nur für einen eingeschränkten Zeitraum im Jahr durch einen Verwalter vermieten läßt, und unterschreitet die Vermietungszeit die ortsüblichen Verhältnisse um mindestens 25%, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und des auf 30 Jahre anzunehmenden Progosezeitraums zu überprüfen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die von den Klägern erklärten Verluste aus zwei Ferienwohnungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.