FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2000
VI 260/99
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 12 ; EstG § 21 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungseinkünften

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VI 260/99

DRsp Nr. 2001/1692

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungseinkünften

Zur Vermietungsabsicht bei vorweggenommenen Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 12 ; EstG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von den Klägern gezahlte Zinsen, Notargebühren und Gerichtskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. März 1986 erwarben die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, einen "1350/10.000 Miteigentumsanteil" an drei insgesamt 1.762 m2 großen Flurstücken, "verbunden mit dem Sondereigentum an dem darauf (von der Verkäuferin) zu errichtenden Reihenendhaus Nr. 9 zur Größe von 89,29 m2 Wohnfläche sowie das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. 9 und der Grundstücksfläche Nr. 9 gem. anliegender Baubeschreibung ..." und "ohne Gegenleistung ... einen Miteigentumsanteil von ideell 43,77/10.000" an einer 336 m2 großen Spielplatzfläche. Der Kaufpreis betrug 234.700 DM. Für die Jahre 1986 bis 1993 wurden bei den Klägern deswegen erhöhte Abschreibungen gem. § 7b EStG berücksichtigt. Bemessungsgrundlage waren Gesamtkosten von 219.799 DM, von denen 57.000 DM auf Grund und Boden entfielen.