FG Köln - Urteil vom 26.06.2007
8 K 898/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1194

Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von Zinsen

FG Köln, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 8 K 898/07

DRsp Nr. 2009/15667

Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von Zinsen

Legt der Gesellschafter einer GmbH Gelder der GmbH in seinem Namen an und leitet er die mit den Geldern erwirtschafteten Zinserträge an die GmbH weiter, so ist die auf die Zinsen entfallende Kapitalertragsteuer mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anrechenbar.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre - 1993 und 1994 - für Zwecke der Anrechnung von Kapitalertragsteuer dergestalt zu ändern sind, dass in den Bescheiden Kapitaleinnahmen und in gleicher Höhe Werbungskosten erfasst werden.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren als ..., die Klägerin als ... tätig.

In ihrer Steuererklärung für 1993 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 3.152 DM und sonstige Kapitalerträge in Höhe von 21.102 DM. Werbungskosten machten sie nicht geltend. Mit Schreiben vom 19.7.1996 erklärten die Kläger weitere Kapitaleinkünfte der Klägerin in Höhe von 9.481 DM, 8.854 DM und 2.115 DM, die in der Steuererklärung versehentlich nicht erfasst worden seien.