FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2005
3 K 1458/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 411

Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 3 K 1458/01

DRsp Nr. 2006/2329

Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

Zur Einkünfteerzielungsabsicht eines in der Rechtsform einer KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck es war, ein Erbaurecht mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten, und der das Eigentum an dem Grundstück erwirbt, wenn Indizien dafür sprechen, dass dieser Erwerb erfolgte, um das Grundstück alsbald zu veräußern.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der von ihr erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) im Streitjahr 1994 mit Einkünfteerzielungsabsicht handelte.