FG Münster - Urteil vom 08.03.2012
9 K 1189/09 F
Normen:
EStG § 21; EStG § 12 Nr 1;

Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnungen

FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 9 K 1189/09 F

DRsp Nr. 2012/14718

Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnungen

1) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung, für die eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten ist, hat ungeachtet des tatsächlichen Gebrauchs des Eigennutzungsrechts die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu erfolgen. 2) Der Prognosezeitraum ist grundsätzlich mit 30 Jahren zu bemessen. Ein kürzerer Zeitraum ist nur anzusetzen, wenn der Vermieter schon beim Erwerb den späteren Verkauf des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat.

Normenkette:

EStG § 21; EStG § 12 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Ferienwohnung in den Jahren 2005 und 2006 mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietete.

Die Klägerin erwarb im Dezember 1997 eine im Jahr 1980 errichtete, ca. 45 qm große