FG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2010
3 K 910/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkünfteerzielungsabsicht für ein Haus, das nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem früheren Mieter durch Aufhebungsvertrag zunächst leersteht und dann veräußert wird

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 910/08

DRsp Nr. 2010/15430

Einkünfteerzielungsabsicht für ein Haus, das nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem früheren Mieter durch Aufhebungsvertrag zunächst leersteht und dann veräußert wird

Wird der Mietvertrag über ein vermietetes Haus durch Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Mieter aufgehoben, so fehlt mit Ablauf des Aufhebungszeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht beim Eigentümer, wenn er keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen ergreift, das Haus ca. 1 Jahre nach Auszug des Mieters veräußert und zuvor beim Aufhebungsvertrag schon das Haus zum Verkauf angeboten hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Klägern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Vermietung des Anwesens Str. 1 in 1 anzusetzen sind.