FG Hessen - Urteil vom 06.04.2006
3 K 1524/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 24

Einkünfteerzielungsabsicht; Nutzungsentgelt; Veräußerungsabsicht; Räumungskosten; Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; Zwangsräumung - Einkünfteerzielungsabsicht bei vertragswidriger unentgeltlicher Weiternutzung einer Wohnung

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 1524/04

DRsp Nr. 2006/29563

Einkünfteerzielungsabsicht; Nutzungsentgelt; Veräußerungsabsicht; Räumungskosten; Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; Zwangsräumung - Einkünfteerzielungsabsicht bei vertragswidriger unentgeltlicher Weiternutzung einer Wohnung

1. Eine steuerlich relevante Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen kein Nutzungsentgelt, sei es in Form einer regulären Miete, sei es in Form einer Nutzungsentschädigung beziehungsweise einer Schadensersatzleistung, zufließt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige weiterhin die Absicht verfolgt, ein Nutzungsentgelt zu erzielen. 2. Der Umstand, dass der Vermieter durch ein vertragswidriges Verhalten der Mieter gezwungen ist, diesen auch nach Ablauf der Räumungsfrist die Wohnung zur Nutzung zu überlassen, ändert ebenso wenig etwas an der Einkünfteerzielungsabsicht wie die Absicht, die Wohnung zu veräußern. 3. Nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören die Aufwendungen, die dem Kläger durch die Zwangsräumung der Wohnung entstehen. 4. Für die Abfindung, die der Vermieter dem Mieter zur Räumung der Wohnung zahlt, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohnung anschließend selbst nutzt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 2 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand: