BFH - Beschluss vom 28.05.2009
VIII B 76/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2714/05

Einkünfteerzielungsabsicht oder steuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) bei einem Steuerpflichtigen i.R.e. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 76/08

DRsp Nr. 2009/21824

Einkünfteerzielungsabsicht oder steuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) bei einem Steuerpflichtigen i.R.e. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Auch ist dem Finanzgericht (FG) kein Verfahrensfehler unterlaufen.

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