FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2008
3 V 3187/07 A(F)
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 609

Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungstätigkeit; Kommanditbeteiligung; Geschlossene Immobilienfonds; Andienungsverpflichtung zum Ankauf; Totalgewinnprognose; Fremdfinanzierung; Sonderwerbungskosten; Geplante Tilgungen - Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 3 V 3187/07 A(F)

DRsp Nr. 2008/9888

Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungstätigkeit; Kommanditbeteiligung; Geschlossene Immobilienfonds; Andienungsverpflichtung zum Ankauf; Totalgewinnprognose; Fremdfinanzierung; Sonderwerbungskosten; Geplante Tilgungen - Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters

1. Bei einer fremdfinanzierten Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn die Fondsgesellschaft sich vertraglich verpflichtet hat, das Mietobjekt zu einem Zeitpunkt, bis zu dem aufgrund der voraussichtlichen Finanzierungskosten des Gesellschafters (Sonderwerbungskosten) kein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, dem Mieter zum Kauf anzubieten. 2. Mit dem Zeitpunkt dieser Andienungsverpflichtung endet der Zeitraum für die Totalgewinnprognose. 3. Geplante Darlehenstilgungen in diesem Zeitraum müssen vertraglich dokumentiert oder anderweitig glaubhaft gemacht sein, um bei der Prognoseberechnung Berücksichtigung zu finden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: